Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 (OGE 30/2021/19) trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Es wies darauf hin, dass gegen den vorerst im Dispositiv eröffneten und damit unbegründeten Beschluss der KESB vom 15. Oktober 2021 noch keine Beschwerdemöglichkeit gegeben sei. Gleichentags, d.h. am 26. Oktober 2021, übertrug die KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.A. zurück an die A.A. und B.A. und erteilte diesen gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB die Weisung, zur Kontrolle der gedeihlichen Entwicklung sowie zur Unterstützung bei der Pflege und Betreuung