A.A. und B.A. erhoben daraufhin beim Obergericht Beschwerde und verlangten, es sei die Vollstreckbarkeit des Beschlusses vom 15. Oktober 2021 aufzuschieben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Weiter beantragten sie, ihnen sei superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht unverzüglich zurückzuübertragen und zu gestatten, aus dem Spital auszutreten.