Am 15. Oktober 2021 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen (KESB) den Eltern A.A. und B.A. superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.A., geb. X. September 2021, und brachte diesen im geschlossenen Kinderzimmer des Kantonsspitals Schaffhausen unter. Weiter errichtete die KESB für C.A. vorsorglich eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Diesen Beschluss eröffnete die KESB vorerst im Dispositiv.