Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist erst nach Einlegung eines Rechtsmittels zuständig, über die vorzeitige Bewilligung der Vollstreckbarkeit des Entscheids (oder deren Aufschub) zu befinden (E. 1.4). OGE 30/2021/21 vom 9. November 2021 (Auf eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_991/2021 vom 7. Dezember 2021 nicht ein.) Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt