2021 Vollstreckbarkeit vorsorglicher Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz; Anfechtbarkeit von unbegründeten Entscheiden – Art. 450 und Art. 450f. ZGB; Art. 57e JG; Art. 46 und Art. 53 EG ZGB. Die Beschwerdefrist wird erst mit der Zustellung des begründeten Entscheids ausgelöst. Solange die Begründung nicht vorliegt, ist weder eine begründete Beschwerde noch eine Überprüfung des Beschlusses im Rechtsmittelverfahren möglich, weshalb auf eine vorzeitige Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 1.1).