{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-11-09", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_30-2021-21_2021-11-09.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/5434ee77-2b98-46c7-8e5f-ebc16bfc9834", "Checksum": "b5856884c5c2a3ff487d7bdbb8717988"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["30/2021/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 09.11.2021 30/2021/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 09.11.2021 30/2021/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 09.11.2021 30/2021/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeit vorsorglicher Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz; Anfechtbarkeit von unbegründeten Entscheiden – Art. 450 und Art. 450f. ZGB; Art. 57e JG; Art. 46 und Art. 53 EG ZGB. | Die Beschwerdefrist wird erst mit der Zustellung des begr&uuml;ndeten Entscheids ausgel&ouml;st. Solange die Begr&uuml;ndung nicht vorliegt, ist weder eine begr&uuml;ndete Beschwerde noch eine &Uuml;berpr&uuml;fung des Beschlusses im Rechtsmittelverfahren m&ouml;glich, weshalb auf eine vorzeitige Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 1.1).\n\n&nbsp;\n\nDas Obergericht als Rechtsmittelinstanz in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist erst nach Einlegung eines Rechtsmittels zust&auml;ndig, &uuml;ber die vorzeitige Bewilligung der Vollstreckbarkeit des Entscheids (oder deren Aufschub) zu befinden (E. 1.4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 30/2021/21 vom 9. November 2021\n\n&nbsp;\n\n(Auf eine&nbsp;Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_991/2021 vom 7. Dezember 2021 nicht ein)\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/1963", "Zeit UTC": "08.10.2025 02:16:40", "Checksum": "e06a0d1b2160e00083b8c34e79a4cf2c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 09.11.2021 30/2021/21\nRegeste:\nVollstreckbarkeit vorsorglicher Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz; Anfechtbarkeit von unbegründeten Entscheiden – Art. 450 und Art. 450f. ZGB; Art. 57e JG; Art. 46 und Art. 53 EG ZGB. | Die Beschwerdefrist wird erst mit der Zustellung des begr&uuml;ndeten Entscheids ausgel&ouml;st. Solange die Begr&uuml;ndung nicht vorliegt, ist weder eine begr&uuml;ndete Beschwerde noch eine &Uuml;berpr&uuml;fung des Beschlusses im Rechtsmittelverfahren m&ouml;glich, weshalb auf eine vorzeitige Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 1.1).\n\n&nbsp;\n\nDas Obergericht als Rechtsmittelinstanz in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist erst nach Einlegung eines Rechtsmittels zust&auml;ndig, &uuml;ber die vorzeitige Bewilligung der Vollstreckbarkeit des Entscheids (oder deren Aufschub) zu befinden (E. 1.4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 30/2021/21 vom 9. November 2021\n\n&nbsp;\n\n(Auf eine&nbsp;Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_991/2021 vom 7. Dezember 2021 nicht ein)\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\nZivilprozessordnung [Verbesserung und Praxistauglichkeit und der\nRechtsdurchsetzung], BBl 2020 2785 ff.).\n\n1.5. Ergänzend ist festzuhalten, dass selbst wenn das Obergericht auf die\nSache eintreten könnte, das Gesuch um vorzeitigen Vollstreckungsaufschub als\noffensichtlich unbegründet abzuweisen wäre. So wird nicht ansatzweise dargelegt,\ndass mit dem angefochtenen Entscheid der KESB ein Rechtszustand geschaffen\nwürde, der nur schwer wieder rückgängig gemacht werden könnte. Die\nGesuchsteller verhalten sich sodann widersprüchlich, wenn sie die äusserste\nDringlichkeit eines Vollstreckungsaufschubs betonen und vorbringen, es sei ihnen\nnicht zuzumuten, die Begründung des Beschlusses vom 26. Oktober 2021\nabzuwarten, sie selbst aber erst am 2. November 2021, also gleichzeitig mit dem\nvorliegenden Begehren an das Obergericht, bei der KESB überhaupt erst formell\neine Begründung verlangten. Ebenso wenig sind die behaupteten schwersten\nEingriffe in die Persönlichkeits- und Freiheitsrechte noch die angeblich massivsten\nEingriffe in die Privatsphäre der Gesuchsteller ersichtlich. Vielmehr ist – soweit das\nObergericht dies im jetzigen Zeitpunkt überhaupt beurteilen kann – nach\nvorläufiger Einschätzung davon auszugehen, dass sich die Gesuchsteller gegen\n(entsprechend mildere) Ersatzmassnahmen wehren, mit welchen vorliegend\nerreicht wurde, dass die vorsorglich angeordnete Unterbringung im Kantonsspital\naufgehoben bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht an die Gesuchsteller\nrückübertragen werden konnte. Die angeordneten Massnahmen stehen sodann\nallesamt im Zusammenhang mit der Versorgung und Pflege eines wenige Wochen\nalten Säuglings, wobei es sich um sehr sensible und entsprechend hoch zu\ngewichtende Kindesinteressen handelt.\n\n1.6. Vor diesem Hintergrund ist auf das Gesuch nicht einzutreten.\n\n4\n"}