{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-11-09", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_30-2021-21_2021-11-09.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/5434ee77-2b98-46c7-8e5f-ebc16bfc9834", "Checksum": "b5856884c5c2a3ff487d7bdbb8717988"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["30/2021/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 09.11.2021 30/2021/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 09.11.2021 30/2021/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 09.11.2021 30/2021/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeit vorsorglicher Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz; Anfechtbarkeit von unbegründeten Entscheiden – Art. 450 und Art. 450f. ZGB; Art. 57e JG; Art. 46 und Art. 53 EG ZGB. | Die Beschwerdefrist wird erst mit der Zustellung des begr&uuml;ndeten Entscheids ausgel&ouml;st. Solange die Begr&uuml;ndung nicht vorliegt, ist weder eine begr&uuml;ndete Beschwerde noch eine &Uuml;berpr&uuml;fung des Beschlusses im Rechtsmittelverfahren m&ouml;glich, weshalb auf eine vorzeitige Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 1.1).\n\n&nbsp;\n\nDas Obergericht als Rechtsmittelinstanz in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist erst nach Einlegung eines Rechtsmittels zust&auml;ndig, &uuml;ber die vorzeitige Bewilligung der Vollstreckbarkeit des Entscheids (oder deren Aufschub) zu befinden (E. 1.4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 30/2021/21 vom 9. November 2021\n\n&nbsp;\n\n(Auf eine&nbsp;Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_991/2021 vom 7. 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Solange die Begr&uuml;ndung nicht vorliegt, ist weder eine begr&uuml;ndete Beschwerde noch eine &Uuml;berpr&uuml;fung des Beschlusses im Rechtsmittelverfahren m&ouml;glich, weshalb auf eine vorzeitige Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 1.1).\n\n&nbsp;\n\nDas Obergericht als Rechtsmittelinstanz in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist erst nach Einlegung eines Rechtsmittels zust&auml;ndig, &uuml;ber die vorzeitige Bewilligung der Vollstreckbarkeit des Entscheids (oder deren Aufschub) zu befinden (E. 1.4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 30/2021/21 vom 9. November 2021\n\n&nbsp;\n\n(Auf eine&nbsp;Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_991/2021 vom 7. Dezember 2021 nicht ein)\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n1.1. Gemäss Art. 445 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB trifft die KESB alle für die\nDauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Sie kann\ninsbesondere eine Massnahme des Kindesschutzes vorsorglich anordnen\n(Abs. 1). Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert zehn\nTagen nach deren Mitteilung schriftlich und begründet beim Obergericht\nBeschwerde erhoben werden (Abs. 3; Art. 450 Abs. 1 und 3 ZGB; Art. 41 Abs. 1\ndes Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]). Wie bereits im\nVerfahren OGE 30/2021/19 ausdrücklich festgehalten, wird die Beschwerdefrist\njedoch in jedem Fall erst mit der Zustellung des begründeten Entscheids ausgelöst\n(Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 311 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Solange die\nBegründung nicht vorliegt, ist weder eine begründete Beschwerde noch eine\nÜberprüfung des Beschlusses im Rechtsmittelverfahren möglich, weshalb auf eine\nvorzeitige Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Laurent Killias, in:\nHausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische\nZivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, Art. 239 N. 20, S. 2387; Steck/Brunner, in:\nSpühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische\nZivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Basel 2017, Art. 239 N. 13, S. 1386).\n1.2. Der Schweizerische Gesetzgeber knüpft die Vollstreckbarkeit eines\nEntscheids bewusst nicht an die formelle Rechtskraft an. Unter anderem bei\nvorsorglichen Massnahmen ist die sofortige Vollstreckbarkeit sogar die Regel (vgl.\nArt. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Da im Kindesschutz sowohl erst- als auch\nzweitinstanzliche Entscheide vorab unbegründet eröffnet werden können (Art. 239\nZPO und Art. 53 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen\n2\n2021\n\nZivilgesetzbuches vom 27. Juni 2011 [EG ZGB, SHR 210.1] i.V.m. Art. 57e JG und\nArt. 46 EG ZGB), kann dies dazu führen, dass ein Entscheid vollstreckbar wird,\nbevor eine Rechtsmittelmöglichkeit besteht. In diesen Fällen ist zunächst bei der\nentscheidenden Behörde die schriftliche Begründung zu verlangen.\n\n1.3. Einzelne Kantone versuchen der auftretenden Problematik bei\nunbegründeten beschwerdefähigen Entscheiden dadurch entgegenzutreten, dass\nsie während der Schwebezeit zwischen der Entscheideröffnung im Dispositiv und\nder Zustellung des begründeten Entscheids entweder in analoger Anwendung von\nArt. 112 Abs. 2 BGG generell einen Vollstreckbarkeitsaufschub vorsehen oder\nindem sie die obere Instanz in Anwendung des vorsorglichen Massnahmenrechts\nfür zuständig erklären, über einen Aufschub zu befinden (vgl. zum Ganzen\nMarkus/Huber-Lehmann, Erteilung und Entzug der Vollstreckbarkeit, AJP 2020\nS. 1555 ff.).\n\n1.4. Der Kanton Schaffhausen kennt keine entsprechende Praxis. Das\nObergericht als Rechtsmittelinstanz in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist\nerst nach Einlegung eines Rechtsmittels zuständig, über die vorzeitige Bewilligung\nder Vollstreckbarkeit des Entscheids (oder deren Aufschub) zu befinden. Zwischen\nEntscheideröffnung und Rechtsmittelhängigkeit besteht keine Möglichkeit eines\nVollstreckbarkeitsaufschubs, zumal wenn es sich wie vorliegend um\nKindesschutzmassnahmen handelt. Darauf wurden die anwaltlich vertretenen\nGesuchsteller bereits im Entscheid OGE 30/2021/19 hingewiesen. Gerade\ndringliche Kindesschutzmassnahmen müssen umgehend installiert werden\nkönnen und es sollen bewusst keine entsprechenden Verzögerungsmöglichkeiten\neröffnet werden, da andernfalls die Wirksamkeit der Massnahmen ins Leere zu\nlaufen drohte. In diesem Bereich ist der Nachteil, den die unterliegende Partei\ndadurch erfährt, dass sie zunächst eine Begründung verlangen muss, zu\nrelativieren. Auch aus prozessökonomischen Gründen ist die Praxis eines\nvorzeitigen Vollstreckungsaufschubs im vorsorglichen Kindesschutz nicht\nsachgerecht. So widerspricht es dem Ziel eines möglichst raschen Verfahrens,\nwenn sich das Obergericht als Rechtsmittelinstanz quasi in überholender\nZuständigkeit zunächst selbst einen Überblick über die tatsächlichen Verhältnisse\nverschaffen und hierzu auch die Akten der KESB beiziehen muss, obwohl die\nKESB selbst noch mit der Entscheidbegründung beschäftigt ist. Das Obergericht\nhätte sodann eine Hauptsachenprognose zu treffen, ohne die Beweggründe der\nKESB als sachnähere Vorinstanz zu kennen. Entsprechend soll de lege ferenda\nim Zuge der ZPO-Revision neu ausdrücklich die Zuständigkeit des\nerstinstanzlichen Gerichts zur Anordnung des Vollstreckbarkeitsaufschubs\nverankert werden (Art. 236 Abs. 4 E-ZPO; Entwurf Schweizerische\n\n3\n2021\n\n"}