{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-11-09", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_30-2021-21_2021-11-09.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/5434ee77-2b98-46c7-8e5f-ebc16bfc9834", "Checksum": "b5856884c5c2a3ff487d7bdbb8717988"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["30/2021/21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 09.11.2021 30/2021/21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 09.11.2021 30/2021/21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 09.11.2021 30/2021/21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeit vorsorglicher Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz; Anfechtbarkeit von unbegründeten Entscheiden – Art. 450 und Art. 450f. ZGB; Art. 57e JG; Art. 46 und Art. 53 EG ZGB. | Die Beschwerdefrist wird erst mit der Zustellung des begr&uuml;ndeten Entscheids ausgel&ouml;st. Solange die Begr&uuml;ndung nicht vorliegt, ist weder eine begr&uuml;ndete Beschwerde noch eine &Uuml;berpr&uuml;fung des Beschlusses im Rechtsmittelverfahren m&ouml;glich, weshalb auf eine vorzeitige Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 1.1).\n\n&nbsp;\n\nDas Obergericht als Rechtsmittelinstanz in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist erst nach Einlegung eines Rechtsmittels zust&auml;ndig, &uuml;ber die vorzeitige Bewilligung der Vollstreckbarkeit des Entscheids (oder deren Aufschub) zu befinden (E. 1.4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 30/2021/21 vom 9. November 2021\n\n&nbsp;\n\n(Auf eine&nbsp;Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_991/2021 vom 7. Dezember 2021 nicht ein)\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/1963", "Zeit UTC": "08.10.2025 02:16:40", "Checksum": "e06a0d1b2160e00083b8c34e79a4cf2c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 09.11.2021 30/2021/21\nRegeste:\nVollstreckbarkeit vorsorglicher Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz; Anfechtbarkeit von unbegründeten Entscheiden – Art. 450 und Art. 450f. ZGB; Art. 57e JG; Art. 46 und Art. 53 EG ZGB. | Die Beschwerdefrist wird erst mit der Zustellung des begr&uuml;ndeten Entscheids ausgel&ouml;st. Solange die Begr&uuml;ndung nicht vorliegt, ist weder eine begr&uuml;ndete Beschwerde noch eine &Uuml;berpr&uuml;fung des Beschlusses im Rechtsmittelverfahren m&ouml;glich, weshalb auf eine vorzeitige Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 1.1).\n\n&nbsp;\n\nDas Obergericht als Rechtsmittelinstanz in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist erst nach Einlegung eines Rechtsmittels zust&auml;ndig, &uuml;ber die vorzeitige Bewilligung der Vollstreckbarkeit des Entscheids (oder deren Aufschub) zu befinden (E. 1.4).\n\n&nbsp;\n\nOGE 30/2021/21 vom 9. November 2021\n\n&nbsp;\n\n(Auf eine&nbsp;Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_991/2021 vom 7. Dezember 2021 nicht ein)\n\n&nbsp;\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n 2021\n\nVollstreckbarkeit vorsorglicher Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz; Anfechtbarkeit von unbegründeten Entscheiden – Art. 450 und\nArt. 450f. ZGB; Art. 57e JG; Art. 46 und Art. 53 EG ZGB.\n\nDie Beschwerdefrist wird erst mit der Zustellung des begründeten Entscheids ausgelöst. Solange die Begründung nicht vorliegt, ist weder eine begründete Beschwerde noch eine Überprüfung des Beschlusses im Rechtsmittelverfahren möglich, weshalb auf eine vorzeitige Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 1.1).\n\nDas Obergericht als Rechtsmittelinstanz in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist erst nach Einlegung eines Rechtsmittels zuständig, über die vorzeitige Bewilligung der Vollstreckbarkeit des Entscheids (oder deren Aufschub) zu befinden\n(E. 1.4).\n\nOGE 30/2021/21 vom 9. November 2021\n\n(Auf eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_991/2021 vom 7. Dezember 2021 nicht ein.)\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nSachverhalt\n\nAm 15. Oktober 2021 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des\nKantons Schaffhausen (KESB) den Eltern A.A. und B.A. superprovisorisch das\nAufenthaltsbestimmungsrecht über C.A., geb. X. September 2021, und brachte\ndiesen im geschlossenen Kinderzimmer des Kantonsspitals Schaffhausen unter.\nWeiter errichtete die KESB für C.A. vorsorglich eine Beistandschaft nach Art. 308\nAbs. 1 und 2 ZGB. Diesen Beschluss eröffnete die KESB vorerst im Dispositiv.\n\nA.A. und B.A. erhoben daraufhin beim Obergericht Beschwerde und verlangten, es\nsei die Vollstreckbarkeit des Beschlusses vom 15. Oktober 2021 aufzuschieben\nund die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Weiter beantragten sie, ihnen sei superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht unverzüglich zurückzuübertragen und zu gestatten, aus dem Spital auszutreten.\n\nMit Verfügung vom 26. Oktober 2021 (OGE 30/2021/19) trat das Obergericht auf\ndie Beschwerde nicht ein. Es wies darauf hin, dass gegen den vorerst im Dispositiv\neröffneten und damit unbegründeten Beschluss der KESB vom 15. Oktober 2021\nnoch keine Beschwerdemöglichkeit gegeben sei.\nGleichentags, d.h. am 26. Oktober 2021, übertrug die KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.A. zurück an die A.A. und B.A. und erteilte diesen gestützt\nauf Art. 307 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB die Weisung, zur Kontrolle der\ngedeihlichen Entwicklung sowie zur Unterstützung bei der Pflege und Betreuung\n\n1\n2021\n\nvon C.A. tägliche Hebammenbesuche in Anspruch zu nehmen. Sodann wurden die\nBeschwerdeführer angewiesen, wöchentlich Beratungsgespräche bei der Mütterund Väterberatung der Spitex Region X. sowie einmal pro Woche ein Beratungsgespräch der Mütter- und Väterberatung im Rahmen eines Hausbesuchs in Anspruch zu nehmen. Die vorsorglich angeordnete Beistandschaft für C.A. wurde fortgeführt unter Anpassung des Aufgabenbereichs an die erteilten Weisungen. Dieser\nEntscheid erging im Dispositiv unter dem Hinweis, dass die Verfahrensbeteiligten\ninnert 10 Tagen nach Empfang bei der KESB die schriftlich begründete Ausfertigung dieses Beschlusses verlangen könnten. Einer allfälligen Beschwerde gegen\ndiesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.\n\nAm 2. November 2021 verlangten A.A. und B.A. bei der KESB die Begründung des\nBeschlusses vom 26. Oktober 2021. Gleichentags gelangten sie erneut an das\nObergericht mit dem Antrag, die Vollstreckbarkeit des Beschlusses vom 2. November 2021 sei aufzuschieben.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}