Vorliegend fand eine mündliche Anhörung vor der KESB und damit vor einer gerichtlichen Instanz statt. Vor Obergericht als zweiter gerichtlicher Beschwerdeinstanz besteht über die Wahrung des Gehörsanspruchs hinaus kein Anspruch auf mündliche Anhörung, ausser das Obergericht wolle selber eine Massnahme anordnen (Geiser, BSK ZGB I, Art. 450e N. 25, S. 2855), was vorliegend nicht der Fall ist. Auch unter dem Gesichtspunkt des geltenden Untersuchungsgrundsatzes erscheint eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin nicht notwendig. Die Beschwerdeführerin liess sich wiederholt schriftlich zur Sache vernehmen. Der Sachverhalt ist liquid, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.