3.3.3. Eine vom Einfluss auf das Ergebnis unabhängige und damit abstrakte Pflicht zur mündlichen Anhörung besteht nicht; Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährt selbst unter seinem Teilgehalt des Äusserungsrechts keinen Anspruch der Partei, sich persönlich oder mündlich vor dem Gericht zu äussern (BGE 142 I 188 E. 3.2.2 S. 193; BGer 5A_361/2020 vom 2. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Vorliegend fand eine mündliche Anhörung vor der KESB und damit vor einer gerichtlichen Instanz statt.