Diese Ausdrucksweise verletzt nicht nur den Anstand, sondern stellt eine mutwillige und schikanöse Prozessführung dar. Der entsprechende Antrag ist vor diesem Hintergrund missbräuchlich und vermag von vornherein keinen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu begründen. […]