Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn ein überzeugend begründeter Verwaltungsakt mit nicht sachbezogenen Argumenten angefochten wird oder die erhobenen Einwände – selbst wenn sie an sich zutreffen würden – mangels Relevanz für die zu beurteilende Streitfrage am Ergebnis nichts zu ändern vermögen (BGer 8C_273/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 1.3).