Daraus ergibt sich kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung in sämtlichen Instanzen. Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann sodann abgesehen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint oder sogar rechtsmissbräuchlich ist. Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist.