3.3.1. Der Anspruch auf eine mündliche Anhörung im Geltungsbereich der EMRK folgt dem Anspruch auf eine publikumsöffentliche Verhandlung, der sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt (BGer 5A_361/2020 vom 2. September 2020 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 142 I 188). Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK muss mindestens einmal vor Gericht eine öffentliche Verhandlung durchgeführt werden, d.h. vor einem Gericht, das den Sachverhalt und die Rechtsfragen voll überprüfen kann und das auch zuständig ist, Beweise aufzunehmen (BGer 2C_305/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.2.3). Daraus ergibt sich kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung in sämtlichen Instanzen.