3.2. Das Obergericht kann sich bei seiner Entscheidfindung auf das Gutachten stützen, welches im Verfahren vor der KESB erstellt wurde (vgl. Geiser, BSK ZGB I, Art. 450e N. 19, S. 2854). Dr. med. Y., MPH, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete am 20. November 2020 ein Gutachten in der Sache. Ihre fachlichen Kompetenzen stehen ausser Zweifel. Das Gutachten ist in den entscheidwesentlichen Punkten vollständig, schlüssig und weiterhin aktuell; es kann vorliegend darauf abgestellt werden, ebenso auf die ergänzenden mündlichen Ausführungen von Dr. med. Y. anlässlich der Verhandlung der KESB vom 20. November 2020.