Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Gesetzeswortlaut Raum für mehrere Vertrauenspersonen lässt (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, BSK ZGB I, Art. 432 N. 7, S. 2644), ist aufgrund dieser Umstände nicht nachvollziehbar, dass es tatsächlich dem Willen der Beschwerdeführerin entsprach, alle Genannten als ihre Vertrauten einzusetzen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von Seiten des Vereins bzw. von Edmund Schönenberger im ganzen Verfahren als "Klientin" bezeichnet wird und der Verein im Rekurs/Beschwerdeschreiben vom 19. Dezember 2020 eine Entschädigung von Fr. 250.– für die "Initiierung des Haftprüfungsverfahrens" verlangt (Antrag V), obwohl wie gese-