2.3.2. In der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Vollmacht vom 25. November 2020 findet sich eine Klausel betreffend die Einsetzung einer Vertrauensperson gemäss Art. 432 ZGB. Allerdings umfasst diese Einsetzung nicht weniger als zwölf (natürliche) Personen (einschliesslich Edmund Schönenberger) sowie den Verein Psychoexodus. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Gesetzeswortlaut Raum für mehrere Vertrauenspersonen lässt (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, BSK ZGB I, Art. 432 N. 7, S. 2644), ist aufgrund dieser Umstände nicht nachvollziehbar, dass es tatsächlich dem Willen der Beschwerdeführerin entsprach, alle Genannten als ihre Vertrauten einzusetzen.