2.3.1. Als Vertrauensperson kommen nur natürliche Personen in Frage. Der Verein Psychexodus kann die erwähnten Kriterien nicht erfüllen, weil die betroffene Person zu einer juristischen Person kein wirkliches Vertrauensverhältnis aufbauen kann. Auch bei einer Vielzahl von Personen ist dies kaum möglich (Geiser/Etzensberger, BSK ZGB I, Art. 432 N. 7 f., S. 2644).