2.3. In Betracht fällt daher einzig die Vertretung durch eine Vertrauensperson im Sinne von Art. 432 ZGB. Diese ist ebenfalls legitimiert, das Gericht anzurufen, da sie als nahestehende Person gemäss Art. 439 Abs. 1 und Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gilt. Die betroffene Person kann sie mit weiteren Aufgaben betrauen und im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit bevollmächtigen. Die Funktion einer Vertrauensperson ist es, neben den gegebenenfalls von den Behörden oder Dritten ernannten Betreuern als Vertrauter der betroffenen Person zu handeln. Sie braucht folglich deren tatsächliches Vertrauen (vgl. zum Ganzen: Geiser/Etzensberger, BSK ZGB I, Art. 432 N. 5, 12 und 14, S. 2644 f.).