173.800] und Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 [Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61]). Weder Edmund Schönenberger, welcher sein Anwaltspatent bereits vor Jahren niedergelegt hat, noch der Verein Psychexodus als juristische Person erfüllen diese Kriterien. Dieser Umstand ist dem Verein Psychexodus bzw. Edmund Schönenberger, bekannt (BGer 5A_571/2017 vom 3. August 2017 E. 2 mit weiteren Hinweisen), weshalb das Obergericht hierzu kein rechtliches Gehör einzuräumen hat.