Die Beschwerdeführerin ist als Direktbetroffene zur Beschwerde legitimiert (Art. 46 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Ihre Beschwerde erfolgte innert Frist (Art. 46 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. Art. 450b Abs. 2 ZGB) und ist – wenn auch nur knapp – genügend begründet, so dass darauf einzutreten ist. 2. Im vorliegenden Verfahren treten verschiedene Mitglieder des Vereins Psychoexodus, namentlich Edmund Schönenberger, als gewillkürte Vertreter der Beschwerdeführerin auf. Dieses Vertretungsverhältnis ist vorab zu prüfen.