1.1. Die KESB hat in analoger Anwendung der Art. 450 bis 450e ZGB als erste gerichtliche Beschwerdeinstanz über die Beschwerde gegen das durch die [Psychiatrische Klinik] abgelehnte Entlassungsgesuch entschieden (Art. 439 ZGB i.V.m. Art. 57a Abs. 2 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 1 2021