Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich kein Anspruch auf eine publikumsöffentliche Verhandlung vor sämtlichen Instanzen. Eine öffentliche Verhandlung kann zudem verweigert werden, wenn sich der Antrag als missbräuchlich erweist (E. 3.3.1 und 3.3.2). OGE 30/2020/19 vom 29. Januar 2021 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt