Entscheidet die KESB als erste gerichtliche Beschwerdeinstanz in analoger Anwendung der Art. 450 bis Art. 450e ZGB, so richtet sich das Rechtsmittel vor Obergericht als zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz nach kantonalem Recht. Die Formerleichterungen nach Art. 450e ZGB gelten nicht, weshalb die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen ist (E. 1). Bei elektronischen Eingaben ist die qualifizierte elektronische Signatur massgebend (E. 2.1). Weder der Verein Psychexodus noch Edmund Schönenberger erfüllen die Voraussetzungen zur berufsmässigen Vertretung. Auch sind sie nicht als Vertrauensperson im Sinne von Art. 432 ZGB zu betrachten (E. 2.2 und 2.3.1).