{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-01-29", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_30-2020-19_2021-01-29.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/d95bc12c-3321-4cd8-a74c-180bbc0415bb", "Checksum": "b4d10fb0f0e76fd8105895a9cac77c82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["30/2020/19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 29.01.2021 30/2020/19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 29.01.2021 30/2020/19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 29.01.2021 30/2020/19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung; anwendbare Verfahrensbestimmungen; Prozessvertretung durch den Verein Psychexodus und dessen Mitglieder; Anspruch auf publikumsöffentliche Verhandlung – Art. 57a JG; Art. 46 ff. EG ZGB; Art. 432, Art. 439 und Art. 450 ff. ZGB; Art. 68 Abs. 2 und Art. 130 ZPO; Art. 6 Ziff. 1 EMRK. | Entscheidet die KESB als erste gerichtliche Beschwerdeinstanz in analoger Anwendung der Art. 450 bis Art. 450e ZGB, so richtet sich das Rechtsmittel vor Obergericht als zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz nach kantonalem Recht. Die Formerleichterungen nach Art. 450e ZGB gelten nicht, weshalb die Beschwerde schriftlich und begr&uuml;ndet einzureichen ist (E. 1). Bei elektronischen Eingaben ist die qualifizierte elektronische Signatur massgebend (E. 2.1). Weder der Verein Psychexodus noch Edmund Sch&ouml;nenberger erf&uuml;llen die Voraussetzungen zur berufsm&auml;ssigen Vertretung. Auch sind sie nicht als Vertrauensperson im Sinne von Art. 432 ZGB zu betrachten (E. 2.2 und 2.3.1). Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich kein Anspruch auf eine publikums&ouml;ffentliche Verhandlung vor s&auml;mtlichen Instanzen. Eine &ouml;ffentliche Verhandlung kann zudem verweigert werden, wenn sich der Antrag als missbr&auml;uchlich erweist (E. 3.3.1 und 3.3.2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 30/2020/19 vom 29. Januar 2021\n\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2083", "Zeit UTC": "05.02.2026 02:19:33", "Checksum": "339df4959966be8bb3b6df0002c93ded", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 29.01.2021 30/2020/19\nRegeste:\nÄrztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung; anwendbare Verfahrensbestimmungen; Prozessvertretung durch den Verein Psychexodus und dessen Mitglieder; Anspruch auf publikumsöffentliche Verhandlung – Art. 57a JG; Art. 46 ff. EG ZGB; Art. 432, Art. 439 und Art. 450 ff. ZGB; Art. 68 Abs. 2 und Art. 130 ZPO; Art. 6 Ziff. 1 EMRK. | Entscheidet die KESB als erste gerichtliche Beschwerdeinstanz in analoger Anwendung der Art. 450 bis Art. 450e ZGB, so richtet sich das Rechtsmittel vor Obergericht als zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz nach kantonalem Recht. Die Formerleichterungen nach Art. 450e ZGB gelten nicht, weshalb die Beschwerde schriftlich und begr&uuml;ndet einzureichen ist (E. 1). Bei elektronischen Eingaben ist die qualifizierte elektronische Signatur massgebend (E. 2.1). Weder der Verein Psychexodus noch Edmund Sch&ouml;nenberger erf&uuml;llen die Voraussetzungen zur berufsm&auml;ssigen Vertretung. Auch sind sie nicht als Vertrauensperson im Sinne von Art. 432 ZGB zu betrachten (E. 2.2 und 2.3.1). Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich kein Anspruch auf eine publikums&ouml;ffentliche Verhandlung vor s&auml;mtlichen Instanzen. Eine &ouml;ffentliche Verhandlung kann zudem verweigert werden, wenn sich der Antrag als missbr&auml;uchlich erweist (E. 3.3.1 und 3.3.2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 30/2020/19 vom 29. Januar 2021\n\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n3.3.3. Eine vom Einfluss auf das Ergebnis unabhängige und damit abstrakte\nPflicht zur mündlichen Anhörung besteht nicht; Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährt selbst\nunter seinem Teilgehalt des Äusserungsrechts keinen Anspruch der Partei, sich\npersönlich oder mündlich vor dem Gericht zu äussern (BGE 142 I 188 E. 3.2.2\nS. 193; BGer 5A_361/2020 vom 2. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Vorliegend fand eine mündliche Anhörung vor der KESB und damit vor einer gerichtlichen Instanz statt. Vor Obergericht als zweiter gerichtlicher Beschwerdeinstanz\nbesteht über die Wahrung des Gehörsanspruchs hinaus kein Anspruch auf mündliche Anhörung, ausser das Obergericht wolle selber eine Massnahme anordnen\n(Geiser, BSK ZGB I, Art. 450e N. 25, S. 2855), was vorliegend nicht der Fall ist.\nAuch unter dem Gesichtspunkt des geltenden Untersuchungsgrundsatzes erscheint eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin nicht notwendig. Die Beschwerdeführerin liess sich wiederholt schriftlich zur Sache vernehmen. Der Sachverhalt ist liquid, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.\n\n[In der Folge wird die Beschwerde geprüft, soweit sie von der Beschwerdeführerin\nselbst erhoben wurde].\n\n5\n"}