{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-01-29", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_30-2020-19_2021-01-29.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/d95bc12c-3321-4cd8-a74c-180bbc0415bb", "Checksum": "b4d10fb0f0e76fd8105895a9cac77c82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["30/2020/19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 29.01.2021 30/2020/19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 29.01.2021 30/2020/19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 29.01.2021 30/2020/19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung; anwendbare Verfahrensbestimmungen; Prozessvertretung durch den Verein Psychexodus und dessen Mitglieder; Anspruch auf publikumsöffentliche Verhandlung – Art. 57a JG; Art. 46 ff. EG ZGB; Art. 432, Art. 439 und Art. 450 ff. ZGB; Art. 68 Abs. 2 und Art. 130 ZPO; Art. 6 Ziff. 1 EMRK. | Entscheidet die KESB als erste gerichtliche Beschwerdeinstanz in analoger Anwendung der Art. 450 bis Art. 450e ZGB, so richtet sich das Rechtsmittel vor Obergericht als zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz nach kantonalem Recht. Die Formerleichterungen nach Art. 450e ZGB gelten nicht, weshalb die Beschwerde schriftlich und begr&uuml;ndet einzureichen ist (E. 1). Bei elektronischen Eingaben ist die qualifizierte elektronische Signatur massgebend (E. 2.1). Weder der Verein Psychexodus noch Edmund Sch&ouml;nenberger erf&uuml;llen die Voraussetzungen zur berufsm&auml;ssigen Vertretung. Auch sind sie nicht als Vertrauensperson im Sinne von Art. 432 ZGB zu betrachten (E. 2.2 und 2.3.1). Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich kein Anspruch auf eine publikums&ouml;ffentliche Verhandlung vor s&auml;mtlichen Instanzen. Eine &ouml;ffentliche Verhandlung kann zudem verweigert werden, wenn sich der Antrag als missbr&auml;uchlich erweist (E. 3.3.1 und 3.3.2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 30/2020/19 vom 29. Januar 2021\n\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2083", "Zeit UTC": "05.02.2026 02:19:33", "Checksum": "339df4959966be8bb3b6df0002c93ded", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 29.01.2021 30/2020/19\nRegeste:\nÄrztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung; anwendbare Verfahrensbestimmungen; Prozessvertretung durch den Verein Psychexodus und dessen Mitglieder; Anspruch auf publikumsöffentliche Verhandlung – Art. 57a JG; Art. 46 ff. EG ZGB; Art. 432, Art. 439 und Art. 450 ff. ZGB; Art. 68 Abs. 2 und Art. 130 ZPO; Art. 6 Ziff. 1 EMRK. | Entscheidet die KESB als erste gerichtliche Beschwerdeinstanz in analoger Anwendung der Art. 450 bis Art. 450e ZGB, so richtet sich das Rechtsmittel vor Obergericht als zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz nach kantonalem Recht. Die Formerleichterungen nach Art. 450e ZGB gelten nicht, weshalb die Beschwerde schriftlich und begr&uuml;ndet einzureichen ist (E. 1). Bei elektronischen Eingaben ist die qualifizierte elektronische Signatur massgebend (E. 2.1). Weder der Verein Psychexodus noch Edmund Sch&ouml;nenberger erf&uuml;llen die Voraussetzungen zur berufsm&auml;ssigen Vertretung. Auch sind sie nicht als Vertrauensperson im Sinne von Art. 432 ZGB zu betrachten (E. 2.2 und 2.3.1). Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich kein Anspruch auf eine publikums&ouml;ffentliche Verhandlung vor s&auml;mtlichen Instanzen. Eine &ouml;ffentliche Verhandlung kann zudem verweigert werden, wenn sich der Antrag als missbr&auml;uchlich erweist (E. 3.3.1 und 3.3.2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 30/2020/19 vom 29. Januar 2021\n\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n2.4. Edmund Schönenberger bzw. der Verein Psychexodus können daher weder als Vertreter noch als Vertrauensperson der Beschwerdeführerin im Verfahren\nauftreten.\n\n3.1. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB).\n\n3.2. Das Obergericht kann sich bei seiner Entscheidfindung auf das Gutachten\nstützen, welches im Verfahren vor der KESB erstellt wurde (vgl. Geiser, BSK ZGB\nI, Art. 450e N. 19, S. 2854). Dr. med. Y., MPH, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete am 20. November 2020 ein Gutachten in der Sache.\nIhre fachlichen Kompetenzen stehen ausser Zweifel. Das Gutachten ist in den entscheidwesentlichen Punkten vollständig, schlüssig und weiterhin aktuell; es kann\nvorliegend darauf abgestellt werden, ebenso auf die ergänzenden mündlichen Ausführungen von Dr. med. Y. anlässlich der Verhandlung der KESB vom 20. November 2020.\n\n3.3. Soweit der Verein Psychexodus bzw. Edmund Schönenberger im Namen\nder Beschwerdeführerin eine mündliche Anhörung verlangen, ist darauf mangels\nzulässiger Vertretung nicht einzutreten (vgl. vorstehend E. 2). In sachlicher Hinsicht\nist dazu immerhin Folgendes festzuhalten:\n\n3.3.1. Der Anspruch auf eine mündliche Anhörung im Geltungsbereich der EMRK\nfolgt dem Anspruch auf eine publikumsöffentliche Verhandlung, der sich aus Art. 6\nZiff. 1 EMRK ergibt (BGer 5A_361/2020 vom 2. September 2020 E. 4.2 mit Verweis\nauf BGE 142 I 188). Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK muss mindestens einmal vor Gericht\neine öffentliche Verhandlung durchgeführt werden, d.h. vor einem Gericht, das den\nSachverhalt und die Rechtsfragen voll überprüfen kann und das auch zuständig\nist, Beweise aufzunehmen (BGer 2C_305/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.2.3).\nDaraus ergibt sich kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung in sämtlichen\nInstanzen. Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann sodann abgesehen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint oder\nsogar rechtsmissbräuchlich ist. Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall,\nwenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn ein überzeugend\nbegründeter Verwaltungsakt mit nicht sachbezogenen Argumenten angefochten\nwird oder die erhobenen Einwände – selbst wenn sie an sich zutreffen würden –\nmangels Relevanz für die zu beurteilende Streitfrage am Ergebnis nichts zu ändern\nvermögen (BGer 8C_273/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 1.3).\n\n4\n2021\n\n3.3.2. Es kann offenbleiben, ob vorliegend lediglich eine mündliche Anhörung\noder eine publikumsöffentliche Verhandlung verlangt wurde. Aus dem E-Mailver-\nkehr von Edmund Schönenberger vom 14. Januar 2021 geht jedenfalls hervor,\ndass seiner Meinung nach das Gericht gezwungen werden müsse, die Beschwerdeführerin anzuhören und ihr \"auch ein allfälliges Verdikt Aug in Aug ins Gesicht\nzu schleudern\". Weiter bezeichnet er das Verhalten des Gerichts als heimtückische\nWillkürjustiz. Diese Ausdrucksweise verletzt nicht nur den Anstand, sondern stellt\neine mutwillige und schikanöse Prozessführung dar. Der entsprechende Antrag ist\nvor diesem Hintergrund missbräuchlich und vermag von vornherein keinen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu begründen.\n[…]\n\n"}