{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-01-29", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_30-2020-19_2021-01-29.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/d95bc12c-3321-4cd8-a74c-180bbc0415bb", "Checksum": "b4d10fb0f0e76fd8105895a9cac77c82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["30/2020/19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 29.01.2021 30/2020/19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 29.01.2021 30/2020/19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 29.01.2021 30/2020/19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung; anwendbare Verfahrensbestimmungen; Prozessvertretung durch den Verein Psychexodus und dessen Mitglieder; Anspruch auf publikumsöffentliche Verhandlung – Art. 57a JG; Art. 46 ff. EG ZGB; Art. 432, Art. 439 und Art. 450 ff. ZGB; Art. 68 Abs. 2 und Art. 130 ZPO; Art. 6 Ziff. 1 EMRK. | Entscheidet die KESB als erste gerichtliche Beschwerdeinstanz in analoger Anwendung der Art. 450 bis Art. 450e ZGB, so richtet sich das Rechtsmittel vor Obergericht als zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz nach kantonalem Recht. Die Formerleichterungen nach Art. 450e ZGB gelten nicht, weshalb die Beschwerde schriftlich und begr&uuml;ndet einzureichen ist (E. 1). Bei elektronischen Eingaben ist die qualifizierte elektronische Signatur massgebend (E. 2.1). Weder der Verein Psychexodus noch Edmund Sch&ouml;nenberger erf&uuml;llen die Voraussetzungen zur berufsm&auml;ssigen Vertretung. Auch sind sie nicht als Vertrauensperson im Sinne von Art. 432 ZGB zu betrachten (E. 2.2 und 2.3.1). Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich kein Anspruch auf eine publikums&ouml;ffentliche Verhandlung vor s&auml;mtlichen Instanzen. Eine &ouml;ffentliche Verhandlung kann zudem verweigert werden, wenn sich der Antrag als missbr&auml;uchlich erweist (E. 3.3.1 und 3.3.2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 30/2020/19 vom 29. Januar 2021\n\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2083", "Zeit UTC": "05.02.2026 02:19:33", "Checksum": "339df4959966be8bb3b6df0002c93ded", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 29.01.2021 30/2020/19\nRegeste:\nÄrztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung; anwendbare Verfahrensbestimmungen; Prozessvertretung durch den Verein Psychexodus und dessen Mitglieder; Anspruch auf publikumsöffentliche Verhandlung – Art. 57a JG; Art. 46 ff. EG ZGB; Art. 432, Art. 439 und Art. 450 ff. ZGB; Art. 68 Abs. 2 und Art. 130 ZPO; Art. 6 Ziff. 1 EMRK. | Entscheidet die KESB als erste gerichtliche Beschwerdeinstanz in analoger Anwendung der Art. 450 bis Art. 450e ZGB, so richtet sich das Rechtsmittel vor Obergericht als zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz nach kantonalem Recht. Die Formerleichterungen nach Art. 450e ZGB gelten nicht, weshalb die Beschwerde schriftlich und begr&uuml;ndet einzureichen ist (E. 1). Bei elektronischen Eingaben ist die qualifizierte elektronische Signatur massgebend (E. 2.1). Weder der Verein Psychexodus noch Edmund Sch&ouml;nenberger erf&uuml;llen die Voraussetzungen zur berufsm&auml;ssigen Vertretung. Auch sind sie nicht als Vertrauensperson im Sinne von Art. 432 ZGB zu betrachten (E. 2.2 und 2.3.1). Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich kein Anspruch auf eine publikums&ouml;ffentliche Verhandlung vor s&auml;mtlichen Instanzen. Eine &ouml;ffentliche Verhandlung kann zudem verweigert werden, wenn sich der Antrag als missbr&auml;uchlich erweist (E. 3.3.1 und 3.3.2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 30/2020/19 vom 29. Januar 2021\n\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht\n\n2.1. Die eingereichte Vollmacht vom 25. November 2020 trägt lediglich die Unterschriften der Beschwerdeführerin als Klientin und von \"RA Edmund Schönberger\". In der elektronischen Eingabe \"Rekurs/Beschwerde\" vom 19. Dezember 2020\nwird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch \"die Unterzeichneten\" vertreten werde. In der Eingabe finden sich die Unterschriften von A. und Rechtsanwalt\nB., allerdings lediglich hineinkopiert. Die elektronische Signatur lautet auf den \"Verein Psychexodus, Edmund Schönenberger, Vereinsadresse, 8000 Zürich\". Diese\nqualifizierte elektronische Signatur ist vorliegend massgeblich, zumal weder A.\nnoch Rechtsanwalt B. oder Rechtsanwalt C. die Eingabe eigenhändig unterzeichnet haben (vgl. Art. 130 ZPO i.V.m. Art. 46 Abs. 3 EG ZGB und Art. 450f ZGB).\nAuch die weiteren elektronischen Eingaben vom 28. Dezember 2020 und 10. Januar 2021 weisen jeweils dieselbe elektronische Signatur auf und können – ausgehend davon, dass dieser persönlich und nicht nur stellvertretend für den Verein\nunterzeichnete – ausschliesslich Edmund Schönenberger zugerechnet werden.\n\n2.2. Für die berufsmässige Vertretung gilt in diesem Beschwerdeverfahren das\nAnwaltsmonopol (Art. 68 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 46 Abs. 3 EG ZGB sowie Art. 2\ndes Gesetzes über das Anwaltswesen vom 17. Mai 2004 [Anwaltsgesetz, SHR\n\n2\n2021\n\n173.800] und Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 [Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61]). Weder\nEdmund Schönenberger, welcher sein Anwaltspatent bereits vor Jahren niedergelegt hat, noch der Verein Psychexodus als juristische Person erfüllen diese Kriterien. Dieser Umstand ist dem Verein Psychexodus bzw. Edmund Schönenberger,\nbekannt (BGer 5A_571/2017 vom 3. August 2017 E. 2 mit weiteren Hinweisen),\nweshalb das Obergericht hierzu kein rechtliches Gehör einzuräumen hat.\n\n2.3. In Betracht fällt daher einzig die Vertretung durch eine Vertrauensperson\nim Sinne von Art. 432 ZGB. Diese ist ebenfalls legitimiert, das Gericht anzurufen,\nda sie als nahestehende Person gemäss Art. 439 Abs. 1 und Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2\nZGB gilt. Die betroffene Person kann sie mit weiteren Aufgaben betrauen und im\nRahmen ihrer Urteilsfähigkeit bevollmächtigen. Die Funktion einer Vertrauensperson ist es, neben den gegebenenfalls von den Behörden oder Dritten ernannten\nBetreuern als Vertrauter der betroffenen Person zu handeln. Sie braucht folglich\nderen tatsächliches Vertrauen (vgl. zum Ganzen: Geiser/Etzensberger, BSK ZGB\nI, Art. 432 N. 5, 12 und 14, S. 2644 f.).\n\n2.3.1. Als Vertrauensperson kommen nur natürliche Personen in Frage. Der Verein Psychexodus kann die erwähnten Kriterien nicht erfüllen, weil die betroffene\nPerson zu einer juristischen Person kein wirkliches Vertrauensverhältnis aufbauen\nkann. Auch bei einer Vielzahl von Personen ist dies kaum möglich (Geiser/Etzensberger, BSK ZGB I, Art. 432 N. 7 f., S. 2644).\n\n2.3.2. In der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Vollmacht vom 25. November 2020 findet sich eine Klausel betreffend die Einsetzung einer Vertrauensperson gemäss Art. 432 ZGB. Allerdings umfasst diese Einsetzung nicht weniger\nals zwölf (natürliche) Personen (einschliesslich Edmund Schönenberger) sowie\nden Verein Psychoexodus. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Gesetzeswortlaut Raum für mehrere Vertrauenspersonen lässt (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, BSK ZGB I, Art. 432 N. 7, S. 2644), ist aufgrund dieser Umstände nicht\nnachvollziehbar, dass es tatsächlich dem Willen der Beschwerdeführerin entsprach, alle Genannten als ihre Vertrauten einzusetzen. Auch der Umstand, dass\ndie Beschwerdeführerin von Seiten des Vereins bzw. von Edmund Schönenberger\nim ganzen Verfahren als \"Klientin\" bezeichnet wird und der Verein im Rekurs/Beschwerdeschreiben vom 19. Dezember 2020 eine Entschädigung von Fr. 250.– für\ndie \"Initiierung des Haftprüfungsverfahrens\" verlangt (Antrag V), obwohl wie gesehen eine berufsmässige Vertretung ausgeschlossen ist, spricht nicht für ein besonderes Vertrauensverhältnis bzw. eine Vertretung als Vertrauensperson im Sinne\nvon Art. 432 und 450 ZGB.\n\n3\n2021\n\n"}