{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-01-29", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_30-2020-19_2021-01-29.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/d95bc12c-3321-4cd8-a74c-180bbc0415bb", "Checksum": "b4d10fb0f0e76fd8105895a9cac77c82"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["30/2020/19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 29.01.2021 30/2020/19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 29.01.2021 30/2020/19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 29.01.2021 30/2020/19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung; anwendbare Verfahrensbestimmungen; Prozessvertretung durch den Verein Psychexodus und dessen Mitglieder; Anspruch auf publikumsöffentliche Verhandlung – Art. 57a JG; Art. 46 ff. EG ZGB; Art. 432, Art. 439 und Art. 450 ff. ZGB; Art. 68 Abs. 2 und Art. 130 ZPO; Art. 6 Ziff. 1 EMRK. | Entscheidet die KESB als erste gerichtliche Beschwerdeinstanz in analoger Anwendung der Art. 450 bis Art. 450e ZGB, so richtet sich das Rechtsmittel vor Obergericht als zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz nach kantonalem Recht. Die Formerleichterungen nach Art. 450e ZGB gelten nicht, weshalb die Beschwerde schriftlich und begr&uuml;ndet einzureichen ist (E. 1). Bei elektronischen Eingaben ist die qualifizierte elektronische Signatur massgebend (E. 2.1). Weder der Verein Psychexodus noch Edmund Sch&ouml;nenberger erf&uuml;llen die Voraussetzungen zur berufsm&auml;ssigen Vertretung. Auch sind sie nicht als Vertrauensperson im Sinne von Art. 432 ZGB zu betrachten (E. 2.2 und 2.3.1). Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich kein Anspruch auf eine publikums&ouml;ffentliche Verhandlung vor s&auml;mtlichen Instanzen. Eine &ouml;ffentliche Verhandlung kann zudem verweigert werden, wenn sich der Antrag als missbr&auml;uchlich erweist (E. 3.3.1 und 3.3.2).\n\n&nbsp;\n\nOGE 30/2020/19 vom 29. Januar 2021\n\n\nVer&ouml;ffentlichung im Amtsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/57/2083", "Zeit UTC": "05.02.2026 02:19:33", "Checksum": "339df4959966be8bb3b6df0002c93ded", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 29.01.2021 30/2020/19\nRegeste:\nÄrztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung; anwendbare Verfahrensbestimmungen; Prozessvertretung durch den Verein Psychexodus und dessen Mitglieder; Anspruch auf publikumsöffentliche Verhandlung – Art. 57a JG; Art. 46 ff. EG ZGB; Art. 432, Art. 439 und Art. 450 ff. ZGB; Art. 68 Abs. 2 und Art. 130 ZPO; Art. 6 Ziff. 1 EMRK. | Entscheidet die KESB als erste gerichtliche Beschwerdeinstanz in analoger Anwendung der Art. 450 bis Art. 450e ZGB, so richtet sich das Rechtsmittel vor Obergericht als zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz nach kantonalem Recht. Die Formerleichterungen nach Art. 450e ZGB gelten nicht, weshalb die Beschwerde schriftlich und begr&uuml;ndet einzureichen ist (E. 1). Bei elektronischen Eingaben ist die qualifizierte elektronische Signatur massgebend (E. 2.1). Weder der Verein Psychexodus noch Edmund Sch&ouml;nenberger erf&uuml;llen die Voraussetzungen zur berufsm&auml;ssigen Vertretung. Auch sind sie nicht als Vertrauensperson im Sinne von Art. 432 ZGB zu betrachten (E. 2.2 und 2.3.1). Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich kein Anspruch auf eine publikums&ouml;ffentliche Verhandlung vor s&auml;mtlichen Instanzen. 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Die\nFormerleichterungen nach Art. 450e ZGB gelten nicht, weshalb die Beschwerde\nschriftlich und begründet einzureichen ist (E. 1).\n\nBei elektronischen Eingaben ist die qualifizierte elektronische Signatur massgebend (E. 2.1).\n\nWeder der Verein Psychexodus noch Edmund Schönenberger erfüllen die Voraussetzungen zur berufsmässigen Vertretung. Auch sind sie nicht als Vertrauensperson im Sinne von Art. 432 ZGB zu betrachten (E. 2.2 und 2.3.1).\n\nAus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich kein Anspruch auf eine publikumsöffentliche\nVerhandlung vor sämtlichen Instanzen. Eine öffentliche Verhandlung kann zudem\nverweigert werden, wenn sich der Antrag als missbräuchlich erweist (E. 3.3.1 und\n3.3.2).\n\nOGE 30/2020/19 vom 29. Januar 2021\n\nVeröffentlichung im Amtsbericht\n\nSachverhalt\n\nX. ist in einer psychiatrischen Klinik fürsorgerisch untergebracht. Ihrem Entlassungsgesuch wurde von der ärztlichen Leitung der Klinik nicht stattgegeben. Die\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde Schaffhausen (KESB) wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab. Gegen diesen Beschluss der KESB erhoben Mitglieder des Vereins Psychexodus im Namen von X. sowie X. selbst Beschwerde\nan das Obergericht.\n\nDas Obergericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.\n\nAus den Erwägungen\n\n1.1. Die KESB hat in analoger Anwendung der Art. 450 bis 450e ZGB als erste\ngerichtliche Beschwerdeinstanz über die Beschwerde gegen das durch die [Psychiatrische Klinik] abgelehnte Entlassungsgesuch entschieden (Art. 439 ZGB\ni.V.m. Art. 57a Abs. 2 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR\n1\n2021\n\n173.200]). Das Obergericht ist mithin zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz und\ndie Form des Rechtsmittels bestimmt sich nach kantonalem Recht (vgl. BGE 143\nIII 473 E. 2.3.2 S. 477 mit Hinweis auf BGer 5A_327/2013 vom 17. Juli 2013 E. 3.2;\nferner BGer 5A_175/2020 vom 25. August 2020 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen). Auf das Beschwerdeverfahren sind die Art. 47 ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911 [EG ZGB, SHR\n210.100], Art. 450 ff. ZGB sowie sinngemäss die Bestimmungen der Zivilprozessordnung anwendbar (Art. 46 Abs. 2 und 3 EG ZGB).\n\n1.2. Die Formerleichterungen nach Art. 450e ZGB gelten vorliegend nicht (vgl.\nBGer 5A_327/2013 vom 17. Juli 2013 E. 3.2). Insbesondere ist die Beschwerde\nschriftlich und begründet einzureichen (Art. 46 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. Art. 450\nAbs. 3 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 6. A., Basel 2018 [BSK ZGB I], Art. 450e N. 11,\nS. 2852).\n\nDie Beschwerdeführerin ist als Direktbetroffene zur Beschwerde legitimiert (Art. 46\nAbs. 2 EG ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Ihre Beschwerde erfolgte innert\nFrist (Art. 46 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. Art. 450b Abs. 2 ZGB) und ist – wenn auch nur\nknapp – genügend begründet, so dass darauf einzutreten ist.\n\n2. Im vorliegenden Verfahren treten verschiedene Mitglieder des Vereins\nPsychoexodus, namentlich Edmund Schönenberger, als gewillkürte Vertreter der\nBeschwerdeführerin auf. Dieses Vertretungsverhältnis ist vorab zu prüfen.\n\n"}