der Ansicht des Beschwerdeführers besteht vorliegend keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten einzuholen. Es ist Aufgabe des Gerichts und nicht der medizinischen Sachverständigen, die Verhältnismässigkeit bzw. Zumutbarkeit der Medikation für den Beschwerdeführer zu beurteilen. Selbst wenn es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden um Nebenwirkungen der – verordnungsgemäss eingenommenen – Medikamente handelt, stellen diese einen geringeren Eingriff in seine persönliche Freiheit dar als die andernfalls drohenden Folgen, namentlich eine erneute fürsorgerische Unterbringung.