3.3. Schliesslich ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. BGer 5A_356/2016 vom 8. Juni 2016 E. 5.2.5). Mithin darf keine angemessene Massnahme zur Verfügung stehen, die weniger einschneidend ist. Dazu zählt beispielsweise eine alternative Behandlung, welche jedoch wirksam und zweckmässig sein muss (Geiser/Etzensberger, BSK ZGB I, Art. 434/435 N. 22 und N. 24, S. 2660). […]