3.1. Der Verweis auf Art. 434 ZGB stellt klar, dass auch im Rahmen einer ambulanten Massnahme eine Medikation gegen den Willen des Betroffenen nur angeordnet werden kann, wenn eine ernstliche Gefährdungssituation gegeben ist. Dabei kann es sich sowohl um eine Selbstgefährdung wie auch um eine Drittgefährdung handeln. Eine Selbstgefährdung ist nur ausreichend, wenn ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernsthaft ist ein gesundheitlicher Schaden dann, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Es braucht sich aber nicht um einen bleibenden oder irreversiblen Gesundheitsschaden zu handeln.