X. leidet seit Jahren an einer chronisch paranoiden Schizophrenie sowie an einer Alkohol- und Benzodiazepin-Abhängigkeit, weshalb er auch immer wieder fürsorgerisch untergebracht werden musste. Bei seiner letzten Entlassung aus der stationären Unterbringung verpflichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen (KESB) X. unter anderem, sich alle zwei Wochen eine neuroleptische Depotmedikation injizieren zu lassen. X. machte geltend, er werde durch die Nebenwirkungen der Depotmedikation in seiner Lebensführung beeinträchtigt und verlangte die Aufhebung der ambulanten Massnahmen. Die KESB wies den Antrag um Aufhebung der ambulanten Massnahmen ab.