4.4.3. Unter diesen Umständen ist die angeordnete Medikation nach wie vor verhältnismässig. Insbesondere ist keine weniger einschneidende Alternativbehandlung als die neuroleptische Depotmedikation mit Risperdal ersichtlich. Die Ausführungen der Gutachterin Y. und von Dr. med. Z. sind schlüssig und klar. Entgegen 2 2020