Es braucht sich aber nicht um einen bleibenden oder irreversiblen Gesundheitsschaden zu handeln. Fremdgefährdung genügt nur, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Geiser/Etzensberger, BSK ZGB I, Art. 434/435 N. 19 ff., S. 2658 f.). 3.2. Weiter muss die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn die betroffene Person zwar einen Willen ausdrücken kann, dessen Bildung aber nicht aufgrund des von Art. 16 ZGB geforderten Mindestmasses an Rationalität beruht (Geiser/Etzensberger, BSK ZGB I, Art. 434/435 N. 18, S. 2658).