3. Die KESB kann jederzeit eine ambulante Massnahme anordnen, sofern diese als geeignet erscheint, eine Unterbringung, eine Zurückbehaltung oder einen Rückfall bei einer Entlassung zu vermeiden (Art. 59 Abs. 1 EG ZGB). Dazu zählt insbesondere die Auflage, bestimmte Medikamente einzunehmen, sofern die Voraussetzungen von Art. 434 ZGB gegeben sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c EG ZGB). Die ambulanten Massnahmen sind aufzuheben, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben (Art. 59 Abs. 3 EG ZGB).