1.2. Beschwerdegegenstand ist vorliegend der Beschluss der KESB vom 8. April 2020, worin das Gesuch um Aufhebung einer gestützt auf Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911 (EG ZGB, SHR 210.100) erlassenen ambulanten Massnahme abgewiesen wurde. Dagegen kann der Beschwerdeführer als Betroffener beim Obergericht Beschwerde nach Art. 450 ff. ZGB erheben (Art. 41 Abs. 1 des Justizgesetzes 1 2020 vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200] i.V.m. Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 2 EG ZGB). […]