{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2020-09-22", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_30-2020-10_2020-09-22.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/df48507b-762f-4072-9a62-7e7c1506c317", "Checksum": "34e3e54d6ce000de81b6f7dd6bad1f41"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["30/2020/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 22.09.2020 30/2020/10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 22.09.2020 30/2020/10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 22.09.2020 30/2020/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ambulante medizinische Massnahmen – Art. 59 f. EG ZGB; Art. 434, Art. 437 Abs. 2 und Art. 450 ff. ZGB. | Die Anordnung von ambulanten medizinischen Massnahmen ausserhalb einer F&uuml;rsorgerischen Unterbringung richtet sich nach kantonalem Recht (E. 1.1 und 1.2). Voraussetzungen einer ambulanten Zwangsmedikation (E. 3). Die Zumutbarkeit von Nebenwirkungen ist vom Gericht im Rahmen der Verh&auml;ltnism&auml;ssigkeit der Massnahme zu beurteilen; die Einsch&auml;tzung eines medizinischen Sachverst&auml;ndigen braucht es dazu nicht (E. 4.4.3)."}], "ScrapyJob": "446973/57/2148", "Zeit UTC": "11.04.2026 02:18:16", "Checksum": "5dc22a590acff4797e2dcc722134ed73", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 22.09.2020 30/2020/10\nRegeste:\nAmbulante medizinische Massnahmen – Art. 59 f. EG ZGB; Art. 434, Art. 437 Abs. 2 und Art. 450 ff. ZGB. | Die Anordnung von ambulanten medizinischen Massnahmen ausserhalb einer F&uuml;rsorgerischen Unterbringung richtet sich nach kantonalem Recht (E. 1.1 und 1.2). Voraussetzungen einer ambulanten Zwangsmedikation (E. 3). Die Zumutbarkeit von Nebenwirkungen ist vom Gericht im Rahmen der Verh&auml;ltnism&auml;ssigkeit der Massnahme zu beurteilen; die Einsch&auml;tzung eines medizinischen Sachverst&auml;ndigen braucht es dazu nicht (E. 4.4.3).\n\nder Ansicht des Beschwerdeführers besteht vorliegend keine Veranlassung, ein\nweiteres Gutachten einzuholen. Es ist Aufgabe des Gerichts und nicht der medizinischen Sachverständigen, die Verhältnismässigkeit bzw. Zumutbarkeit der Medikation für den Beschwerdeführer zu beurteilen. Selbst wenn es sich bei den vom\nBeschwerdeführer geschilderten Beschwerden um Nebenwirkungen der – verordnungsgemäss eingenommenen – Medikamente handelt, stellen diese einen geringeren Eingriff in seine persönliche Freiheit dar als die andernfalls drohenden Folgen, namentlich eine erneute fürsorgerische Unterbringung.\n\n5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die angeordnete ambulante Massnahme weiterhin erfüllt sind. Die Beschwerde erweist\nsich somit als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n3\n"}