{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2020-09-22", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_30-2020-10_2020-09-22.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/df48507b-762f-4072-9a62-7e7c1506c317", "Checksum": "34e3e54d6ce000de81b6f7dd6bad1f41"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["30/2020/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 22.09.2020 30/2020/10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 22.09.2020 30/2020/10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 22.09.2020 30/2020/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ambulante medizinische Massnahmen – Art. 59 f. EG ZGB; Art. 434, Art. 437 Abs. 2 und Art. 450 ff. 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Die Zumutbarkeit von Nebenwirkungen ist vom Gericht im Rahmen der Verh&auml;ltnism&auml;ssigkeit der Massnahme zu beurteilen; die Einsch&auml;tzung eines medizinischen Sachverst&auml;ndigen braucht es dazu nicht (E. 4.4.3).\n\n 2020\n\nAmbulante medizinische Massnahmen – Art. 59 f. EG ZGB; Art. 434, Art. 437\nAbs. 2 und Art. 450 ff. ZGB.\n\nDie Anordnung von ambulanten medizinischen Massnahmen ausserhalb einer Fürsorgerischen Unterbringung richtet sich nach kantonalem Recht (E. 1.1 und 1.2).\n\nVoraussetzungen einer ambulanten Zwangsmedikation (E. 3).\n\nDie Zumutbarkeit von Nebenwirkungen ist vom Gericht im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Massnahme zu beurteilen; die Einschätzung eines medizinischen\nSachverständigen braucht es dazu nicht (E. 4.4.3).\n\nOGE 30/2020/10 vom 22. September 2020\n\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht\n\nSachverhalt\n\nX. leidet seit Jahren an einer chronisch paranoiden Schizophrenie sowie an einer\nAlkohol- und Benzodiazepin-Abhängigkeit, weshalb er auch immer wieder fürsorgerisch untergebracht werden musste. Bei seiner letzten Entlassung aus der stationären Unterbringung verpflichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde\ndes Kantons Schaffhausen (KESB) X. unter anderem, sich alle zwei Wochen eine\nneuroleptische Depotmedikation injizieren zu lassen. X. machte geltend, er werde\ndurch die Nebenwirkungen der Depotmedikation in seiner Lebensführung beeinträchtigt und verlangte die Aufhebung der ambulanten Massnahmen. Die KESB\nwies den Antrag um Aufhebung der ambulanten Massnahmen ab.\n\nDas Obergericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.\n\nAus den Erwägungen\n\n1.1. Gemäss Art. 437 Abs. 2 ZGB können die Kantone ambulante medizinische\nMassnahmen für Betroffene mit einer psychischen Störung anordnen. Das Verfahren wie auch die Zuständigkeiten richten sich nach dem kantonalen Recht (Thomas\nGeiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [folgend BSK ZGB I], 6. A., Basel 2018, Art. 437 N. 12, S. 2671).\n\n1.2. Beschwerdegegenstand ist vorliegend der Beschluss der KESB vom 8. April 2020, worin das Gesuch um Aufhebung einer gestützt auf Art. 59 Abs. 1 des\nGesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom\n27. Juni 1911 (EG ZGB, SHR 210.100) erlassenen ambulanten Massnahme abgewiesen wurde. Dagegen kann der Beschwerdeführer als Betroffener beim Obergericht Beschwerde nach Art. 450 ff. ZGB erheben (Art. 41 Abs. 1 des Justizgesetzes\n\n1\n2020\n\nvom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200] i.V.m. Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 2\nEG ZGB).\n\n[…]\n\n3. Die KESB kann jederzeit eine ambulante Massnahme anordnen, sofern\ndiese als geeignet erscheint, eine Unterbringung, eine Zurückbehaltung oder einen\nRückfall bei einer Entlassung zu vermeiden (Art. 59 Abs. 1 EG ZGB). Dazu zählt\ninsbesondere die Auflage, bestimmte Medikamente einzunehmen, sofern die Voraussetzungen von Art. 434 ZGB gegeben sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c EG ZGB). Die\nambulanten Massnahmen sind aufzuheben, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben\n(Art. 59 Abs. 3 EG ZGB).\n\n3.1. Der Verweis auf Art. 434 ZGB stellt klar, dass auch im Rahmen einer ambulanten Massnahme eine Medikation gegen den Willen des Betroffenen nur angeordnet werden kann, wenn eine ernstliche Gefährdungssituation gegeben ist.\nDabei kann es sich sowohl um eine Selbstgefährdung wie auch um eine Drittgefährdung handeln. Eine Selbstgefährdung ist nur ausreichend, wenn ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernsthaft ist ein gesundheitlicher Schaden dann, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Es braucht sich aber nicht um einen bleibenden oder irreversiblen Gesundheitsschaden zu handeln. Fremdgefährdung genügt nur, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet\nist (Geiser/Etzensberger, BSK ZGB I, Art. 434/435 N. 19 ff., S. 2658 f.).\n\n3.2. Weiter muss die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn die betroffene Person zwar einen Willen ausdrücken kann, dessen Bildung aber nicht aufgrund des\nvon Art. 16 ZGB geforderten Mindestmasses an Rationalität beruht (Geiser/Etzensberger, BSK ZGB I, Art. 434/435 N. 18, S. 2658).\n\n3.3. Schliesslich ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl.\nBGer 5A_356/2016 vom 8. Juni 2016 E. 5.2.5). Mithin darf keine angemessene\nMassnahme zur Verfügung stehen, die weniger einschneidend ist. Dazu zählt beispielsweise eine alternative Behandlung, welche jedoch wirksam und zweckmässig sein muss (Geiser/Etzensberger, BSK ZGB I, Art. 434/435 N. 22 und N. 24,\nS. 2660).\n\n[…]\n\n4.4.3. Unter diesen Umständen ist die angeordnete Medikation nach wie vor verhältnismässig. Insbesondere ist keine weniger einschneidende Alternativbehandlung als die neuroleptische Depotmedikation mit Risperdal ersichtlich. Die Ausführungen der Gutachterin Y. und von Dr. med. Z. sind schlüssig und klar. Entgegen\n\n2\n2020\n\n"}