EG ZGB nicht entgegen. Zudem kann die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde im Rahmen weiterer Rechtsschriften ergänzen, wobei die hierzu angesetzten Fristen ebenfalls grundsätzlich erstreckbar sind. Vorliegend wurde denn auch den Fristerstreckungsgesuchen der Beschwerdeführerin für die Replik stattgegeben. Mithin ist der Grundsatz der Waffengleichheit gewahrt. 2