Für das Obergericht besteht indessen weiterhin kein Anlass, von seiner bisherigen Praxis, wonach in den Beschwerdeverfahren gemäss Art. 450 ff. ZGB eine gerichtliche Frist für die Beschwerdeantwort angesetzt wird, abzuweichen. Das Obergericht Zürich stützte sich bei der sinngemässen Anwendung von Art. 312 ZPO auf kantonales Recht, das vorliegend nicht anwendbar ist. Lehre und Rechtsprechung sind keineswegs gefestigt. Art. 450d Abs. 1 ZGB enthält keine gesetzliche Frist, weshalb diese grundsätzlich erstreckbar ist. Die bisherige Praxis steht auch der beförderlichen Durchführung des Verfahrens i.S.v. Art. 47 Abs. 1 EG ZGB nicht entgegen.