Gemäss Art. 42 Abs. 1 VRG wird der Vorinstanz und den Verfahrensbeteiligten Frist zur schriftlichen Vernehmlassung angesetzt, sofern das Rechtsmittel nicht sofort als unbegründet erscheint. Diese Frist ist als gerichtliche Frist grundsätzlich erstreckbar. Nach Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts sah das Obergericht des Kantons Schaffhausen keinen Grund, in Beschwerdeverfahren nach Art. 450 ff. ZGB von dieser Praxis abzuweichen.