2.1. Die Beschwerdeführerin moniert die vom Obergericht gewährte Fristerstreckung für die Beschwerdeantwort und die Vernehmlassung der KESB. Sie ist der Ansicht, dass die Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeschrift – im Gegensatz zu den allfällig darauffolgenden Rechtsschriften – als nicht erstreckbar zu qualifizieren sei, da diese Stellungnahme einer Beschwerdeantwort im Sinne der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) entspreche.