{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_30-2017-15_2021-02-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/714274c5-7e35-4439-aa06-e526e7236bc4", "Checksum": "06a40a6cb0b7ce6389b18bc9f7187b2c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["30/2017/15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 30/2017/15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.02.2021 (publié) 30/2017/15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.02.2021 (pubblicato) 30/2017/15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrechtliches Beschwerdeverfahren; Frist zur Beschwerdeantwort – Art. 450d Abs. 1 ZGB. | Die Frist f&uuml;r die Beschwerdeantwort im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren ist eine gerichtliche Frist, die grunds&auml;tzlich erstreckbar ist (E. 2.2)."}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:23:45", "Checksum": "54d9b2417bc5464478d390c91b459ca4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 30/2017/15\nRegeste:\nErwachsenenschutzrechtliches Beschwerdeverfahren; Frist zur Beschwerdeantwort – Art. 450d Abs. 1 ZGB. | Die Frist f&uuml;r die Beschwerdeantwort im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren ist eine gerichtliche Frist, die grunds&auml;tzlich erstreckbar ist (E. 2.2).\n\n 2018\n\nErwachsenenschutzrechtliches Beschwerdeverfahren; Frist zur Beschwerdeantwort – Art. 450d Abs. 1 ZGB.\n\nDie Frist für die Beschwerdeantwort im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren ist eine gerichtliche Frist, die grundsätzlich erstreckbar ist (E. 2.2).\n\nOGE 30/2017/15 vom 24. Juli 2018\nKeine Veröffentlichung im Amtsbericht\n\nAus den Erwägungen\n\n2.1. Die Beschwerdeführerin moniert die vom Obergericht gewährte Fristerstreckung für die Beschwerdeantwort und die Vernehmlassung der KESB. Sie ist der\nAnsicht, dass die Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeschrift – im Gegensatz\nzu den allfällig darauffolgenden Rechtsschriften – als nicht erstreckbar zu qualifizieren sei, da diese Stellungnahme einer Beschwerdeantwort im Sinne der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung,\nZPO, SR 272) entspreche.\n\n2.2. Vor Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts konnte gegen\nBeschwerdeentscheide des zuständigen Departements in Vormundschaftssachen\ngemäss aArt. 60a ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911 (EG ZGB, SHR 210.100) Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden (aArt. 60a Abs. 2 EG ZGB). Soweit\nkeine Sondervorschriften bestanden, galten gemäss aArt. 60c EG ZGB die Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäss Art. 34 – 50 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971\n(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200). Gemäss Art. 42 Abs. 1\nVRG wird der Vorinstanz und den Verfahrensbeteiligten Frist zur schriftlichen Vernehmlassung angesetzt, sofern das Rechtsmittel nicht sofort als unbegründet erscheint. Diese Frist ist als gerichtliche Frist grundsätzlich erstreckbar. Nach Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts sah das Obergericht des Kantons Schaffhausen keinen Grund, in Beschwerdeverfahren nach Art. 450 ff. ZGB\nvon dieser Praxis abzuweichen.\n\nIm von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid PQ170033 des Obergerichts des\nKantons Zürich vom 8. Juni 2017 vertritt die II. Zivilkammer in E. 2.3.2 die Ansicht,\ndie Bestimmungen der ZPO seien gemäss § 40 des Einführungsgesetzes des Kantons Zürich zum Kindes- und Erwachsenenschutz vom 25. Juni 2012 (EG\nKESR/ZH; LS 232.3) sinngemäss anzuwenden, weshalb die Stellungnahmen der\n„beteiligten Personen“ einer Berufungsantwort i.S.v. Art. 312 ZPO entsprächen.\n\n1\n2018\n\nSomit handle es sich dabei um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden könne.\n\nFür das Obergericht besteht indessen weiterhin kein Anlass, von seiner bisherigen\nPraxis, wonach in den Beschwerdeverfahren gemäss Art. 450 ff. ZGB eine gerichtliche Frist für die Beschwerdeantwort angesetzt wird, abzuweichen. Das Obergericht Zürich stützte sich bei der sinngemässen Anwendung von Art. 312 ZPO auf\nkantonales Recht, das vorliegend nicht anwendbar ist. Lehre und Rechtsprechung\nsind keineswegs gefestigt. Art. 450d Abs. 1 ZGB enthält keine gesetzliche Frist,\nweshalb diese grundsätzlich erstreckbar ist. Die bisherige Praxis steht auch der\nbeförderlichen Durchführung des Verfahrens i.S.v. Art. 47 Abs. 1 EG ZGB nicht\nentgegen. Zudem kann die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde im Rahmen weiterer Rechtsschriften ergänzen, wobei die hierzu angesetzten Fristen\nebenfalls grundsätzlich erstreckbar sind. Vorliegend wurde denn auch den Fristerstreckungsgesuchen der Beschwerdeführerin für die Replik stattgegeben. Mithin\nist der Grundsatz der Waffengleichheit gewahrt.\n\n2\n"}