2.4. Nach dem Gesagten ist die von der KESB gestützt auf Ziffer IV.9 ihrer Richtlinien der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 13. September 2016 erteilte Betriebsbewilligung für y Kinder als rechtswidrig zu qualifizieren. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen. Die Ziffer 1 des vorinstanzlichen Beschlusses ist aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Beschluss der KESB vom 16. September 2014 weiterhin über eine Betriebsbewilligung für x Kinder verfügt. Der KESB bleibt jedoch unbenommen, unter Einhaltung des rechtlichen Gehörs Anpassungen der Betriebsbewilligung vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen von Art.