Entgegen der Auffassung der KESB wurde der Gehörsanspruch nicht dadurch gewahrt, dass die Kinderkrippen und -horte im Kanton Schaffhausen Gelegenheit hatten, sich im Vernehmlassungsverfahren zur Anpassung der Richtlinien zu äussern. Dies, zumal die K. nicht mit einem solchen Beschluss rechnen musste, nachdem ihr die KESB zuletzt mit Beschluss vom 16. September 2014 unter der Herrschaft der ab 1. September 2014 gültig gewesenen Richtlinien, die bereits eine Mindestfläche von 6 m2 pro Kind vorsahen, die Bewilligung zur Betreuung von x Kindern erteilt hatte.