Im Hinblick auf die mit dieser Anpassung verbundenen Folgen stellt die unterbliebene Anhörung eine schwerwiegende Verletzung des mit Art. 29 Abs. 2 BV verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehörs dar. Entgegen der Auffassung der KESB wurde der Gehörsanspruch nicht dadurch gewahrt, dass die Kinderkrippen und -horte im Kanton Schaffhausen Gelegenheit hatten, sich im Vernehmlassungsverfahren zur Anpassung der Richtlinien zu äussern.