Da keine gültige Rechtsgrundlage besteht, wonach bei der festzusetzenden Anzahl der Betreuungsplätze von einer vorgegebenen Mindestfläche von 6 m2 pro Kind auszugehen ist, erweist sich der Beschluss der KESB, bei einer anrechenbaren Gesamtfläche von … m2 der K. die Betriebsbewilligung für lediglich noch y Kinder zu erteilen, als rechtswidrig. Im Übrigen hat die KESB der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit geboten, sich vorgängig zu der mit dem angefochtenen Beschluss vorgesehenen Reduktion der Betreuungsplätze zu äussern. Im Hinblick auf die mit dieser Anpassung verbundenen Folgen stellt die unterbliebene Anhörung eine schwerwiegende Verletzung des mit Art.