zahl der zu bewilligenden Betreuungsplätze von einer Mindestfläche von 6 m2 pro Kind abhängig macht. Die KESB selbst spricht denn auch von einer internen Richtlinie. Einer solchen Verwaltungsverordnung, mit der eine Behörde ihre Praxis für sich selbst oder für Dritte regelt, kommt grundsätzlich kein Rechtsetzungscharakter 4 2017