Nachdem vor Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts das kantonale Volkswirtschaftsdepartement die Richtlinien für die Bewilligung von Kindertagesstätten erlassen hatte und nunmehr konkretisierende kantonalrechtliche Regelungen fehlen, ist zwar nachvollziehbar, dass die KESB für die Rechtsanwendung präzisierende Richtlinien aufstellte. Gleichwohl ist sie gemäss den vorstehenden Erwägungen mangels entsprechender Gesetzesgrundlage nicht ermächtigt, für die Erteilung der Betriebsbewilligung über die gesetzlichen Vorgaben der PAVO und PKV hinausgehende verbindliche Einschränkungen zu schaffen, indem sie die An-