Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Betriebsbewilligungen und die Zuständigkeitsregelungen für den Erlass von Ausführungsbestimmungen haben mit dem Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts auf den 1. Januar 2013 keine Änderungen erfahren. Demzufolge ist es weiterhin dem Regierungsrat vorbehalten, Ausführungsbestimmungen zur PAVO zu erlassen und somit auch darüber zu entscheiden, ob eine Mindestzahl an Quadratmetern für ein Kind einzuhalten ist bzw. ob allenfalls die ″Richtlinien für Tagesstrukturen zur Betreuung von Kindern im Kindergarten- und Primarschulalter″ des Verbands Kinderbetreuung Schweiz (kibesuisse) übernommen werden sollen.